Punketabbau (ASP)
Punkteabbau
Punkteabbau
In § 4 Absatz 4 Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist im Einzelnen geregelt, wie man als Fahrerlaubnisinhaber eine Reduzierung seines Punktestands herbeiführen kann. Es besteht danach die Möglichkeit, durch die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar die eingetragenen Punkte zu reduzieren. Der Fahrerlaubnisinhaber muß dazu freiwillig, also ohne eine entsprechende Anordnung der Behörde, an einem Aufbauseminar teilnehmen und der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Seminars eine entsprechende Teilnahmebescheinigung vorlegen. Sofern die Teilnahme an dem Aufbauseminar vor bei einem Punktestand von nicht mehr als acht Punkten erfolgt, führt die Teilnahme bei entsprechendem Nachweis zu einem Abzug von vier Punkten. Erfolgt die Teilnahme bei einem Punktestand von neun bis dreizehn Punkten, so werden bei entsprechendem Nachweis zwei Punkte abgezogen. Hat der Betroffene nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar und nach Erreichen von 14 Punkten, aber vor Erreichen von 18 Punkten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen, und legt er innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Beratung der Fahrerlaubnisbehörde die entsprechende Bescheinigung vor, so werden ebenfalls zwei Punkte abgezogen. Durch die dargestellten Möglichkeiten des Punkteabbaus soll ein Anreiz für Fahrerlaubnisinhaber geschaffen werden, sich den nicht zwingend vorgeschriebenen, punktereduzierenden Maßnahmen zur Beseitigung von Fehleinstellungen und zur Änderung des Verhaltens im Straßenverkehr freiwillig zu unterziehen. Ein Punkteabzug erfolgt nicht, wenn die Fahrerlaubnisbehörde wegen eines entsprechenden Punktestands des Fahrerlaubnisinhabers die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet hatte.
Eine freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung kann aber können aber jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punkteabzug führen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Eintragungen, die zu dem früheren Punktestand führten, inzwischen getilgt sind oder nicht. Maßgeblich für die Berechnung der Fünfjahresfrist ist das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung.
Die freiwilligen Maßnahmen zum Punkteabbau können im besten Fall zu einer Punktereduzierung auf Null führen. Es ist hingegen nicht möglich, zu einem Punkteguthaben zu gelangen, etwa dadurch, dass bei einem Punktestand von zwei Punkten an einem Aufbauseminar teilgenommen wird, wofür ja vier Punkte abzuziehen sind. In der entsprechenden Konstellation werden effektiv nur die vorhandenen zwei Punkte abgezogen, es kommt zu einem Punktestand von Null Punkten. Der Fahrerlaubnisinhaber kommt aber nicht etwa ein Guthaben von zwei Punkten, mit der Folge, dass er eine weitere Zuwiderhandlung mit zwei Punkten begehen könnte, ohne Punkte im Verkehrszentralregister zu haben. Hintergrund hierfür ist, dass ein Punkteguthaben sich negativ auf die Verkehrsdisziplin und somit auf die Sicherheit des Straßenverkehrs auswirken könnte. Beides soll aber durch das Punktsystem gefördert werden.
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